Die „Strohmann-Variante“ bei der Gründung von MVZ und deren strafrechtliche und vertragsarztrechtliche Konsequenzen
Auf der Grundlage von § 95 Absatz 1a SGB V können Medizinische Versorgungszentren (MVZ) nur noch von zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V, von anerkannten Praxisnetzen, von gemeinnützigen Trägern, die auf Grund Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder von Kommunen gegründet werden.
Diese Einschränkungen sollen die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen von Kapitalinteressen großer Investmentgesellschaften wahren, die verstärkt auf den Markt der ärztlichen Leistungserbringung drängen. Inwieweit dies unter Berücksichtigung der Realität – etwa im Krankenhausbereich, der zunehmenden Ökonomisierung der ärztlichen Leistungserbringung, des hohen Investitionsbedarfs bei moderner Medizintechnik und nicht zuletzt der Veränderung der ärztlichen Arbeitswelt (hoher Frauenanteil, work-life-balance) noch als zukunftsorientiert gelten kann, müssen die Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser im Rahmen der Selbstverwaltung für sich selbst bzw. gemeinsam mit der Politik entscheiden.