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Eine Betrachtung zur Rechtslage

Traditionell ist die Dokumentation in Bildern, also Fotos und Videos, neben der schriftlichen Dokumentation eine wesentliche Ergänzung, die umständliche Beschreibungen ersetzen kann. Unter anderem in den Bereichen der Dermatologie, der Adipositas-, der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie sind Fotos Bestandteil der Dokumentation. Auch in der Aus- und Weiterbildung ist das Foto oder das Video eine überzeugende Form der Lehre. Die Frage ist, sind alle diese Aktivitäten durch das Gesetz, insbesondere auch durch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) legitimiert?

Für die Rechtmäßigkeit der Behandlungsdokumentation durch Fotos reicht es nicht aus, wenn der Patient generell über die ärztliche Behandlung aufgeklärt wird und in diese einwilligt. Über die Anfertigung der Fotoaufnahme und deren Zweck muss er ebenfalls aufgeklärt werden und seine Einwilligung erteilen.

Wird ein Patient fotografiert, liegen personenbezogene Gesundheitsdaten vor (siehe hierzu Art. 4 Nr. 15 DS-GVO). Unerheblich ist dafür, ob der Patient auf dem Foto für Dritte erkennbar ist.1 Mit der Einsortierung des Fotos in die Behandlungsdokumentation des Patienten ist der Personenbezug hergestellt.

Zur Form der Einwilligung in die Fotoaufnahme sieht die DS-GVO vor, dass der Patient vorher ausdrücklich eingewilligt hat (siehe Art. 9 Abs. 2 lit. a) DS-GVO). Der Arzt muss dies nachweisen können. Dafür könnte der Patient, nachdem er über den Zweck der Fotografie belehrt wurde, schriftlich in die Fotoaufnahme einwilligen. Es reicht jedoch auch aus, wenn der Patient nach der Belehrung seine Einwilligung mündlich gibt und der Arzt dies dokumentiert.2 Wenn hingegen Bilder oder Filme zu Zwecken von Forschung und Lehre oder zu Publikationszwecken erstellt werden, sollte der Patient immer vorher schriftlich einwilligen.3

Wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist, zum Beispiel aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Demenz, muss die zur Erteilung der Einwilligung befugte Person (z.B. der Betreuer) das Einverständnis geben. Das Einverständnis sollte schriftlich erteilt und der Behandlungsdokumentation beigefügt werden.4

Ein besonderes Problem stellt sich für den Arzt, wenn er den Verdacht einer Kindesmisshandlung hat und die Verletzungen durch Fotos dokumentieren will, damit der Arzt zum Wohle des Kindes mit den Fotos als Beweismittel später das Jugendamt informieren kann. Da zumeist Kleinkinder (2-5a) betroffen sind, können sie aufgrund fehlender Einwilligungsfähigkeit nicht ihr Einverständnis geben und die Eltern müssten an ihrer Stelle einwilligen. Sollten die Eltern aber die Einwilligung verweigern, kann sich der Arzt auf die Interessenabwägung des rechtfertigenden Notstands nach § 34 Strafgesetzbuch (StGB) berufen, da es gilt, eine bestehende Gefahr für Leib und Leben des Kindes abzuwenden.

Für die Veröffentlichung von Patientenfotos und kamerageführten Aufnahmen ist ebenfalls eine Einwilligung des Patienten erforderlich. Bei Aufnahmen, auf denen der Patient eindeutig zu erkennen ist, muss der Patient in die Veröffentlichung stets vorher einwilligen. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung des Patienten ist unrechtmäßig (siehe hierzu § 201a Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 StGB). Die Einwilligung des Patienten in diesen Fällen sollte vorher schriftlich eingeholt werden.

Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Foto- oder Filmaufnahmen vollständig anonymisiert werden. Dazu muss das Bild oder der Film so bearbeitet werden, dass der Betroffene sich nicht mehr wiedererkennen könnte. Alle persönlichen Merkmale müssten daher verdeckt und alle personenbezogenen Angaben (z.B. Geburtsdatum) entfernt werden. Im Zweifelsfalle sollte die vorherige schriftliche Einwilligung des Patienten eingeholt werden.

Vorschlag für die Praxis
Bei der Aufklärung über die ärztliche Behandlung sollten Patienten auch über die Fotoaufnahmen oder über kamerageführte Videoaufnahmen – seien sie zur Behandlungsdokumentation oder zu Zwecken von Forschung und Lehre bestimmt – mitaufgeklärt werden und darin miteinwilligen. Dies sollte ebenfalls dokumentiert werden.

Dr. iur. Lars Lippert, LL.M. oec.
An-Institut für Qualitätssicherung in
der operativen Medizin gGmbH an der
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Leipziger Straße 44 , 39120 Magdeburg

1 siehe dazu: Gola, in: Gola, DS-GVO, Art. 4 Rn. 15; Karg, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht DSGVO mit BDSG, Art. 4 Nr. 1, Rn. 49.
2 Bundesärztekammer, unter: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Recht/Hinweise_und_Empfehlungen_aerztliche_Schweigepflicht_Datenschutz_Datenverarbeitung_09.03.2018.pdf, Seite A 8, (aufgesucht am 03.04.20).
3 Ina Haag, Fotodokumentation der Behandlung, Das Krankenhaus 2016, 1120, 1121.
4 Ina Haag, Fotodokumentation der Behandlung, Das Krankenhaus 2016, 1120, 1121.