Injektionen ohne ausreichende Befunde

Aus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik
Bei einem 77-jährigen Patienten bestanden heftige Schmerzen im Bereich des Os pisiforme (Erbsenbein) nach längerer PC-Arbeit. Er suchte den in Anspruch genommenen Facharzt für Orthopädie auf. Therapeutisch kamen ein Softlaser sowie eine Kryotherapie zur Anwendung. Es wurde ein Softtape angelegt. Für den nächsten Praxisbesuch war eine weitere Untersuchung der Halswirbelsäule vorgesehen. Eine Woche später bestanden bei der Kontrolle weiterhin starke Schmerzen. Es wurde eine Injektion mit Triam 20 und Procain injiziert. In den Vermerken der Dokumentation ist eine Triggerpunktinfiltration enthalten sowie Insertionstendinose Os pisiforme rechts.

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Krankschreibungen per Videosprechstunde

Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtline

Im Juli hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beschlossen. Diese ermöglicht seit dem 7. Oktober die Ausstellung von Krankenscheinen ohne vorherigen physischen Kontakt zum Arzt. Gemäß § 4 Abs. 5 AU-Richtlinie muss der Erkrankte bei dem Vertragsarzt bereits als Patient bekannt sein. Zudem ist die Bescheinigung für eine maximale Dauer von einer Woche möglich. Eine Folgebescheinigung kann zudem nur erfolgen, wenn der Patient bereits wegen derselben Erkrankung vom Arzt persönlich untersucht wurde.
Ein Anspruch des Patienten auf eine AU auf digitalen Weg besteht nicht. Der anbietende Arzt muss den Patienten darüber informieren, dass die Befunderhebungsmöglichkeiten in einer Videosprechstunde eingeschränkt sind und daher auch nicht für alle Erkrankungen geeignet ist.

Die Aktuelle AU-Richtlinie können Sie hier abrufen: https://www.g-ba.de/richtlinien/2/

Ass. jur. Tobias Brehme

Patientendatenschutzgesetz passiert den Bundesrat

In der Mai-Ausgabe berichteten wir bereits über den Entwurf des “Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ (kurz: Patientendaten-Schutz-Gesetz, PDSG).

Am 03.07.2020 hat der Bundestag das PDSG nun beschlossen. Es wurden keine wesentlichen Veränderungen am Entwurf der Bundesregierung vorgenommen. Das Gesetz wurde am 18.09.2020 vom Bundesrat gebilligt. Die Länderkammer folgte der Empfehlung ihres Gesundheitsausschusses und verzichtete darauf, den Vermittlungsausschutz anzurufen.

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