In der Mai-Ausgabe berichteten wir bereits über den Entwurf des “Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ (kurz: Patientendaten-Schutz-Gesetz, PDSG).

Am 03.07.2020 hat der Bundestag das PDSG nun beschlossen. Es wurden keine wesentlichen Veränderungen am Entwurf der Bundesregierung vorgenommen. Das Gesetz wurde am 18.09.2020 vom Bundesrat gebilligt. Die Länderkammer folgte der Empfehlung ihres Gesundheitsausschusses und verzichtete darauf, den Vermittlungsausschutz anzurufen.


Elektronische Patientenakte (ePA)


Ab 01.01.2021 sollen die Krankenkassen die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen. Nicht mehr vorgesehen ist, dass denjenigen, die kein mobiles Endgerät besitzen, ein Gerät über die Krankenkasse erhalten sollten. Nunmehr soll die Gesellschaft für Telematik bis 31.12.2022 evaluieren, ob der Bedarf für eine flächendeckende Schaffung technischer Einrichtungen durch die Krankenkassen in ihren Geschäftsstellen besteht. Zunächst soll die ePA mit Arztbriefen und Befunden gefüllt werden; ab 2022 dann auch mit Impfausweis, Bonusheft, Mutterpass und Kinder-Untersuchungsheft.

Freiwillige Datenspende

Ab dem Jahr 2023 kann der Patient oder der von ihm befugte Vertreter die Daten, die auf der ePA gespeichert sind, zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen. Die Übermittlung erfolgt an das Forschungsdatenzentrum und bedarf der „informierten“ Einwilligung des Patienten. Eine erteilte Einwilligung kann durch den Patienten auch wiederrufen werden. Die bis zum Widerruf übermittelten und für konkrete Forschungsvorhaben verwendete Daten dürfen für diese Vorhaben weiterhin verarbeitet werden.

Elektronisches Rezept/Elektronische Überweisung

Zum 01.01.2021 sollen das elektronische Nofalldatenmanagement und der elektronische Medikationsplan in die ePA Einzug halten. Die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mittels E-Rezept soll ab dem 01.01.2022 möglich sein. Das E-Rezept soll sich mittels einer App direkt auf das Smartphone laden lassen. Auch Überweisungsscheine sollen in elektronischer Form übermitteln werden können. Im Gesetz ist verankert, dass es bis 30.06.2022 möglich seien soll, ärztliche Verordnungen von häuslicher Krankenpflege oder außerklinischer Intensivpflege und ab 30.06.2023 ärztliche und psychotherapeutische Verordnungen von Sozialtherapien in elektronischer Form zu übermitteln

Patientenschutz/Patientenautonomie

Dem Patienten ist es nach dem Gesetz freigestellt, ob er die Angebote, insbesondere die ePA nutzen möchte. Da es dem Patienten erst ab dem 01.01.2022 möglich ist, für einzelne Dokumente Zugriffsrechte zu vergeben, wurde ergänzend aufgenommen, dass der Patient für den davorliegenden Zeitraum – vor Erteilung einer Zugriffsberechtigung – auf die fehlende Möglichkeit der Beschränkung der Zugriffsberechtigung hinzuweisen ist.
Im Gesetz verankert ist, dass perspektivisch auch weitere Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden werden sollen, wie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Auch die Angehörigen der Pflegeberufe sollen künftig einen Zugriff auf die elektronische Patientenakte erhalten können.

Fazit:

Wie bereits moniert, bleibt der Gesetzestitel irreführend. Die von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt und der Bundesärztekammer im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Kritikpunkte sind nur in einem geringen Umfang umgesetzt und die erhofften Korrekturen nicht in das Gesetz aufgenommen worden.
Gleiches gilt für die datenschutzrechtlichen Bedenken des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), welche dieser insbesondere zur ePA in seiner Stellungnahme vom April 2020 ausführlich dargelegt hat.
Verbleibende rechtliche Bedenken und Unklarheiten werden nicht zur Akzeptanz der Projekte beitragen. Dies zeigte auch die Diskussion im Rahmen der aktuellen Kammerversammlung. Im Ergebnis wird die Kammer den Landesbeauftragten für den Datenschutz um eine Einschätzung und Handlungsempfehlung für die Ärzteschaft bitten und Sie über das Ergebnis entsprechend informieren.

Ass. jur. Corinna Rutz
Ass. jur. Tobais Brehme