Kind kein Schaden — trotzdem Anspruch auf Schadenersatz?!

Aus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle


Kasuistik

Bei einer 41-jährigen Patientin war als eine Besonderheit bei einer früheren Geburt ein Uterus duplex und ein Scheidenseptum festgestellt worden. Die betreuende Gynäkologin wurde darüber durch den Arztbrief der Klinik informiert. Es bestanden außerdem noch Fehlbildungen der ableitenden Harnwege.

Nach ihrem zweiten Kind entschied sich die Patientin aufgrund der finanziellen Situation für eine Empfängnisverhütung mit der Hormonspirale Mirena. Es erfolgte zur Vorbereitung eine Sonografie, bei der die Gynäkologin keine Auffälligkeiten, insbesondere keinen Uterus duplex, feststellte. Die Einlage wurde komplikationslos vorgenommen. Die Patientin wurde erneut schwanger. Im Entlassungsbrief zur dritten Geburt ist notiert: „Uterus duplex mit Mirena im nicht-graviden Horn." Die Patientin wechselte die Gynäkologin. In der Kartei ist dort vermerkt: „Partner ist sterilisiert". Auf einem Ultraschallbild ist eindeutig ein Uterus duplex zu erkennen. Die Hormonspirale sei für die Empfängnisverhütung gänzlich ungeeignet gewesen. Die Gynäkologin habe dies gewusst.

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Das neue PsychKG LSA

Am 15.10.2020 ist das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA) mit Ausnahme der Vorschriften zur Einrichtung der gemeindepsychiatrischen Verbünde; der Psychiatrie-koordinatoren/-innen und der Psychiatrischen Versorgungsstrategie in Kraft getreten.

Das bisher geltende PsychKG des Landes Sachsen-Anhalt bedurfte einer Überarbeitung, da es seit dessen Inkrafttreten im Februar 1992 zahlreiche Neuerungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung gab. Im Rahmen dieses Beitrages sollen kurz die wesentlichen Änderungen dargestellt werden.

Erweiterte Aufklärungspflichten

§ 21 PsychKG LSA verpflichtet den aufnehmenden Arzt oder die aufnehmende Ärztin die unterbrachte Person mit einer psychischen Erkrankung umfassend über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten aufzuklären. Die Aufklärung über die Rechte und Pflichten und die Rechtsfolgen der Unterbringung sowie den gerichtlichen Rechtsschutz hat unverzüglich, in geeigneter Form und in einer der untergebrachten Person verständlichen Sprache zu erfolgen. Darüber hinaus ist die Aufklärung zu dokumentieren.

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