Rechtsfragen Corona

I. Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ erfolgte eine Änderung des Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Im Gesetz wurde mit § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Diese gilt u. a. für Ärztinnen und Ärzte sowie dessen Personal in Arztpraxen und Kliniken.

Gem. § 20 a Abs. 1 IfSG müssen dort tätige Personen ab dem 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein, mit Ausnahme von Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

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