Zum Hauptinhalt springen

Vereinfachung der Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden in den Rehabilitierungsgesetzen

Relevanz gesundheitlicher Langzeitfolgen von SED-Unrecht für das Versorgungssystem

Relevanz gesundheitlicher Langzeitfolgen von SED-Unrecht für das Versorgungssystem
Von Robert Tonndorf, LL.M.* und Elisabeth Vajna, M. Sc.-Psych.**

* Justiziar beim Beauftragten des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
** wiss. Mitarbeiterin im Kompetenznetzwerk für psychosoziale Beratung und Therapie Betroffener von SED-Unrecht zw. dem Beauftragten des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Uniklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Magdeburg

Auch nach 35 Jahren deutscher Einheit ist die Aufarbeitung von SED-Unrecht noch nicht abgeschlossen. Viele Menschen leiden bis heute unter den Folgen und sind nicht ausreichend dafür entschädigt worden. Dabei sind die Folgen auch medizinisch relevant. Im Versorgungssystem fallen betroffene Menschen besonders durch komplexe, multimorbide und psychosomatische Leiden auf. Fachwissen bezüglich diagnostisch relevanter gesundheitlicher Langzeitfolgen von politischen Unrechtserfahrungen, bezüglich Entschädigungsmöglichkeiten und psychosozialer Hilfen, kann die Versorgung betroffener Menschen strukturell verbessern.

Das BMBF-Verbundprojekt „Gesundheitliche Langzeitfolgen von SED-Unrecht“ hat sich in den Jahren 2021 bis 2025 in zwölf Teilprojekten an den Standorten der Universitätskliniken Jena, Leipzig, Magdeburg und Rostock der systematischen Klärung der gesundheitlichen Langzeitfolgen von SED-Unrecht angenommen.

In den Teilprojekten wurde zu gesundheitlich relevanten Themen wie Stigmatisierung Betroffener, Beratungsmöglichkeiten, Auswirkungen sozialrecht-licher Begutachtungen auf die Betroffenen sowie psychische, körperliche und psychobiologische Folgen von Repression und Zersetzung geforscht. Dafür arbeiteten die Forschenden mit verschiedenen Betroffenengruppen zusammen. Dazu zählen Menschen, die politische Haft, Repression und Zersetzung erleben mussten, Betroffene von DDR-Staatsdoping sowie Betroffene der Hepatitis-C-kontaminierten Anti-D-Prophylaxe.1

Die Forschungsergebnisse belegen, dass die gesundheitlichen Langzeitfolgen von SED-Unrecht bis heute schweres Leid verursachen und bilden die Grundlage für das am 30. Januar 2025 beschlossene und am 1. Juli 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR.2

Zur Vereinfachung der Geltendmachung von Ansprüchen wegen verfolgungsbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen wurde eine Regelung aufgenommen, wonach beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet wird. Nach der Zustimmung des Bundesrates am 8. Mai 2026 wurden nun zwei Rechtsverordnungen3 verabschiedet, welche die Vermutungsregelung durch einen Katalog präzisieren. Sie treten rückwirkend zum 1. Juli 2025 in Kraft.

Als schädigende Ereignisse nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gelten:

  • Freiheitsentziehungen innerhalb eines Strafverfahrens (insbesondere die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, deren Anordnung jeweils mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war),
  • Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens (insbesondere Einweisungen in eine psychiatrische Anstalt sowie Unterbringungen in einem Heim für Kinder oder Jugendliche),
    Leben unter haftähnlichen Bedingungen (insbesondere die Unterbringung in einem Jugendwerkhof und einem geschlossenen Durchgangsheim) sowie
  • Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen von jeweils mindestens 30 Tagen.

Schädigende Ereignisse nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz stellen Zwangsaussiedelungen und Zersetzungsmaßnahmen dar.

Unter gesundheitliche Schädigungen fallen:

  • depressive Störungen,
  • angst- oder furchtbezogene Störungen,
  • somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie
  • posttraumatische Belastungsstörungen.4

Diese treten signifikant häufiger bei Personen auf, die den genannten schädigenden Ereignissen ausgesetzt waren.5

Die zeit- und kostenintensive Begutachtung der Betroffenen kann jetzt in vielen Fällen entfallen, da nunmehr von einem Ursachenzusammenhang zwischen den oben aufgeführten schädigenden Ereignissen und den gesundheitlichen Schädigungen auszugehen ist. Bisherigen Beweisschwierigkeiten kann damit entgegengewirkt werden. Diagnosen oder fachärztliche Atteste haben nun eine höhere Relevanz für die Anerkennung von Ansprüchen und bilden in diesen Fällen die Grundlage für die psychosoziale Entlastung und Rehabilitation der Betroffenen.

Die Versorgungsämter haben daher grundsätzlich keine Veranlassung mehr, die bereits durch ein fachärztliches Attest oder eine Diagnosebescheinigung einer (Psychologischen) Psychotherapeutin bescheinigte gesundheitliche Schädigung in Zweifel zu ziehen. Unter Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz muss das Fachgutachten auch nicht von Amts wegen durch eine weitere gutachterliche Stellungnahme bestätigt oder zur Ermittlung möglicher Alternativursachen beauftragt werden. Es ist daher von der gesetzlichen Vermutung als Regelfall auszugehen. Die Widerlegungsmöglichkeit ist auf eng begrenzte Ausnahmen zu beschränken. Dies folgt der Intention des Gesetzgebers, den Betroffenen die Geltendmachung gesundheitlicher Folgeschäden zu erleichtern.6

Die neuen Vermutungsregelungen gehen auch der Regelung im sozialen Entschädigungsrecht (§ 4 Abs. 5 SGB XIV) als lex specialis vor, sodass auch bei psychischen Gesundheitsstörungen der Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung angenommen werden kann, wenn die Widerlegung der Vermutung durch einen anderen Kausalverlauf möglich wäre. Der Gesetzgeber wollte den Besonderheiten politischer Verfolgung in der DDR besonders Rechnung tragen. Insofern sind diese Betroffenen nicht mit den im SGB XIV geregelten Opfergruppen vergleichbar.7 Die genaue Festsetzung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) erfolgt weiterhin nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)8, wobei Teil C Nummer 3.4.4 bis 3.4.6 der Anlage zu § 2 keine Anwendung finden. Falls das vorhandene Gutachten bzw. die Diagnose noch keine Einstufung enthält, sind die Versorgungsämter angehalten, aktiv bei den Begutachtungsstellen nachzufragen, welche Einstufung vorgenommen werden sollte.9 In Zukunft könnte auch geprüft werden, ob eine eigenständige Regelung außerhalb des Systems des Sozialen Entschädigungsrechts in Betracht kommen könnte.10

Freiheitsentziehungen von unter 30 Tagen, beispielsweise in Durchgangsheimen, Jugendwerkhöfen oder Venerologischen Stationen fallen nicht unter die neuen Verordnungen, obwohl hier fast ausschließlich Kinder und Jugendliche betroffen waren, die aufgrund ihres Entwicklungsstandes besonders verwundbar waren. Auch körperliche Schäden sind in den Verordnungen nicht als spezifische Schädigungsfolgen erfasst. In diesen Fällen muss weiterhin nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen.

Die Verordnungen führen in Verfahren zur Geltendmachung von Leistungen der Sozialen Entschädigung zu einer Verfahrenserleichterung und Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis. Auch bisher abgelehnte Anträge können durch einen neuen Leistungsantrag zur Zuerkennung der Leistungen führen, wenn diese unter den Anwendungsbereich der Verordnungen fallen. Dies stellt einen wichtigen Fortschritt in der Versorgung und Anerkennung gesundheitlicher Langzeitfolgen von SED-Unrecht dar. Eine Sensibilisierung der entsprechenden Stellen und eine sorgfältige Diagnostik unter Nutzung der neuen Vermutungsregelungen ist dafür zwingend erforderlich.

Inzwischen gibt es spezielle Beratungsangebote und Netzwerke für Fachpersonal und Betroffene. Der Aufarbeitungsbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt berät zu rehabilitierungsrechtlichen Fragen und hält für die Betroffenen auch psychosoziale Unterstützungsangebote in einer Kooperation mit der Universitätsklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der Caritas bereit.

Kontakt:

Beauftragter des Landes Sachsen-Anhalt
zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Schleinufer 12, 39104 Magdeburg
Tel.: 0391/560 15 01
Fax: 0391/560 15 20
Internet: https://aufarbeitung.sachsen-anhalt.de
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Literatur

1 Nähere Informationen zum Forschungsverbund: www.sed-gesundheitsfolgen.de.

2 BGBl. I Nr. 63: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/63/VO.html

3 Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV), BR-Drs. 160/26: https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0160-26.pdf; Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaGSchäV), BR-Drs. 159/26: https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0159-26.pdf.

4 Die genauen ICD‑11‑ und ICD-10-GM-Codes sind den Begründungen der Verordnungen zu entnehmen. Bei Zwangsaussiedelungen stellen nur depressive Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen gesundheitliche Schädigungen dar.

5 Vgl. Maercker/Gäbler/O’Neil/Schützwohl/Müller, Long-term trajectories of PTSD or resilience in former East German political prisoners, in: Torture 2013, 15-27; Weißflog/Klinitzke/Hinz, Gesundheitsbezogene Lebensqualität und Posttraumatische Belastungsstörungen bei in der DDR politisch Inhaftierten, in: Psychotherapie • Psychosomatik • Medizinische Psychologie 2011, 133-139; Weißflog/Böhm/Klinitzke/Brähler, Erhöhte Ängstlichkeit und Depressivität als Spätfolgen bei Menschen nach politischer Inhaftierung in der DDR, in: Psychiatrische Praxis 2010, 297-299; Denis/Eslam/Priebe, Psychische Störungen nach politischer Inhaftierung in der Sowjetischen Besatzungszone und der ehemaligen DDR von 1945-1972, in: Fortschritte der Neurologie • Psychiatrie 1997, 524-530; Maercker/Schützwohl, Long-term effects of political imprisonment: a group comparison study, in: Social Psychiatry and Psychiatric Epidemiology 1997, 435-442; Priebe/Rudolf/Bauer/Häring, Psychische Störungen nach politischer Inhaftierung in der DDR – Sichtweisen der Betroffenen, in: Fortschritte der Neurologie • Psychiatrie 1993, 55-61.

6 Vgl. BT-Drs. 20/14744: https://dserver.bundestag.de/btd/20/147/2014744.pdf, S. 28.

7 Ebenda, S. 26 f.

8 Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes: https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html#BJNR241200008BJNE000402126.

9 UOKG, Stellungnahme zum Referentenentwurf der Vermutungsverordnungen nach dem Strafrechtlichen und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz v. 20.12.2025: https://www.uokg.de/2025/12/bessere-anerkennung-von-gesundheitsschaeden, S. 10.

10 BR-Drs. 160/1/26: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0101-0200/159-1-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 5; BR-Drs. 159/1/26: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0101-0200/159-1-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1 , S. 5.

 

Weitere Artikel

Umfrage des Uniklinikums Freiburg und Else Kröner Fresenius Zentrums (EKFZ) für Digitale Gesundheit an der TU Dresden
PD Dr. med. Peter Lanzer