- depressive Störungen,
- angst- oder furchtbezogene Störungen,
- somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie
- posttraumatische Belastungsstörungen.4
Diese treten signifikant häufiger bei Personen auf, die den genannten schädigenden Ereignissen ausgesetzt waren.5
Die zeit- und kostenintensive Begutachtung der Betroffenen kann jetzt in vielen Fällen entfallen, da nunmehr von einem Ursachenzusammenhang zwischen den oben aufgeführten schädigenden Ereignissen und den gesundheitlichen Schädigungen auszugehen ist. Bisherigen Beweisschwierigkeiten kann damit entgegengewirkt werden. Diagnosen oder fachärztliche Atteste haben nun eine höhere Relevanz für die Anerkennung von Ansprüchen und bilden in diesen Fällen die Grundlage für die psychosoziale Entlastung und Rehabilitation der Betroffenen.
Die Versorgungsämter haben daher grundsätzlich keine Veranlassung mehr, die bereits durch ein fachärztliches Attest oder eine Diagnosebescheinigung einer (Psychologischen) Psychotherapeutin bescheinigte gesundheitliche Schädigung in Zweifel zu ziehen. Unter Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz muss das Fachgutachten auch nicht von Amts wegen durch eine weitere gutachterliche Stellungnahme bestätigt oder zur Ermittlung möglicher Alternativursachen beauftragt werden. Es ist daher von der gesetzlichen Vermutung als Regelfall auszugehen. Die Widerlegungsmöglichkeit ist auf eng begrenzte Ausnahmen zu beschränken. Dies folgt der Intention des Gesetzgebers, den Betroffenen die Geltendmachung gesundheitlicher Folgeschäden zu erleichtern.6
Die neuen Vermutungsregelungen gehen auch der Regelung im sozialen Entschädigungsrecht (§ 4 Abs. 5 SGB XIV) als lex specialis vor, sodass auch bei psychischen Gesundheitsstörungen der Ursachenzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung angenommen werden kann, wenn die Widerlegung der Vermutung durch einen anderen Kausalverlauf möglich wäre. Der Gesetzgeber wollte den Besonderheiten politischer Verfolgung in der DDR besonders Rechnung tragen. Insofern sind diese Betroffenen nicht mit den im SGB XIV geregelten Opfergruppen vergleichbar.7 Die genaue Festsetzung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) erfolgt weiterhin nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)8, wobei Teil C Nummer 3.4.4 bis 3.4.6 der Anlage zu § 2 keine Anwendung finden. Falls das vorhandene Gutachten bzw. die Diagnose noch keine Einstufung enthält, sind die Versorgungsämter angehalten, aktiv bei den Begutachtungsstellen nachzufragen, welche Einstufung vorgenommen werden sollte.9 In Zukunft könnte auch geprüft werden, ob eine eigenständige Regelung außerhalb des Systems des Sozialen Entschädigungsrechts in Betracht kommen könnte.10
Freiheitsentziehungen von unter 30 Tagen, beispielsweise in Durchgangsheimen, Jugendwerkhöfen oder Venerologischen Stationen fallen nicht unter die neuen Verordnungen, obwohl hier fast ausschließlich Kinder und Jugendliche betroffen waren, die aufgrund ihres Entwicklungsstandes besonders verwundbar waren. Auch körperliche Schäden sind in den Verordnungen nicht als spezifische Schädigungsfolgen erfasst. In diesen Fällen muss weiterhin nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen.
Die Verordnungen führen in Verfahren zur Geltendmachung von Leistungen der Sozialen Entschädigung zu einer Verfahrenserleichterung und Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis. Auch bisher abgelehnte Anträge können durch einen neuen Leistungsantrag zur Zuerkennung der Leistungen führen, wenn diese unter den Anwendungsbereich der Verordnungen fallen. Dies stellt einen wichtigen Fortschritt in der Versorgung und Anerkennung gesundheitlicher Langzeitfolgen von SED-Unrecht dar. Eine Sensibilisierung der entsprechenden Stellen und eine sorgfältige Diagnostik unter Nutzung der neuen Vermutungsregelungen ist dafür zwingend erforderlich.
Inzwischen gibt es spezielle Beratungsangebote und Netzwerke für Fachpersonal und Betroffene. Der Aufarbeitungsbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt berät zu rehabilitierungsrechtlichen Fragen und hält für die Betroffenen auch psychosoziale Unterstützungsangebote in einer Kooperation mit der Universitätsklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der Caritas bereit.