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Beschlüsse des Landesausschusses

Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung

Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 17. Oktober 2023 folgende Stellenausschreibungen beschlossen:

Stellenausschreibungen

Es können Zulassungen im folgenden Umfang erteilt werden:

Unter mehreren Bewerbern haben die Zulassungsgremien nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung

  • der beruflichen Eignung,
  • der Dauer der bisherigen ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeit,
  • des Approbationsalters, der Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V,
  • der bestmöglichen Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
  • von Versorgungsgesichtspunkten (wie z. B. Fachgebietsschwerpunkte, Feststellungen zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarfe in nicht unterversorgten Planungsbereichen) und
  • der Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung
    zu entscheiden.

Über vollständige Zulassungsanträge, die die nach § 18 der Zulassungsverordnung für Ärzte erforderlichen Unterlagen und Nachweise enthalten, entscheidet das Zulassungsgremium erstmalig nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom 7. November 2023 bis 27. Dezember 2023.

Versorgungsstand in den einzelnen Planungsbereichen

53. Versorgungsstandsmitteilung, Grundlage: Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Arztbestand per 21.09.2023, Psychotherapeuten per 28.9.2023

Zulassungsbeschränkungen Hausärzte
Gesperrte Planungsbereiche: 2

Zulassungsbeschränkungen Spezielle Fachärzte
Gesperrte Planungsbereiche: 13

1 dennoch Zulassungen von Psychotherapeuten (ärztl. und/oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) oder bestimmter Nervenärzte möglich;
vgl. Beschluss des LA
* da rechnerisch gem. § 101 I 2 SGB V i.V.m. §§ 15, 20 Bedarfsplanungsrichtlinie nicht überversorgt
** da rechnerisch gem. § 101 I 2 SGB V i.V.m. §§ 15, 20 Bedarfsplanungsrichtlinie überversorgt
*** da gem. § 101 III, IIIa SGB V i.V.m. § 26 II, III Bedarfsplanungsrichtlinie bei bestehenden Jobsharing-Verhältnissen die Leistungsbeschränkungen entfallen und diese Stellen mitzurechnen sind