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OVG NRW bestätigt strenge Linie

Steuerhinterziehung kann Approbation kosten

Steuerhinterziehung kann Approbation kosten

Aus aktuellem Anlass wird auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hingewiesen, die für Ärztinnen und Ärzte weiterhin von großer Bedeutung ist. Das Gericht stellte klar, dass schwere Steuerhinterziehung zum Verlust der Approbation führen kann (Beschluss vom 3. Februar 2020, Az. 13 A 296/19).

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arzt über mehrere Jahre hinweg Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit nicht vollständig erklärt und dadurch Einkommenssteuer in Höhe von rund 155.000 Euro hinterzogen. In weiteren Fällen blieb es beim Versuch. Die strafrechtliche Verurteilung führte schließlich dazu, dass die zuständige Behörde die Approbation widerrief. Die Richter bestätigten diese Entscheidung. Auch wenn die Taten keinen unmittelbaren Bezug zur Behandlung von Patienten hatten, könne ein derartiges Verhalten das Vertrauen in die Integrität des ärztlichen Berufs erheblich erschüttern. Wiederholte Straftaten aus eigennützigen finanziellen Motiven könnten daher die berufsrechtliche „Unwürdigkeit“ begründen. Der betroffene Arzt wollte gegen die Entscheidung der Vorinstanz vorgehen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung jedoch nicht zu. Damit blieb der Widerruf der Approbation bestehen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch außerdienstliches Verhalten – insbesondere gravierende Vermögensdelikte – berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Verlust der Approbation haben kann. Für Ärztinnen und Ärzte unterstreicht das Urteil die hohen Anforderungen, die Rechtsprechung und Behörden an die persönliche Zuverlässigkeit im Heilberuf stellen.

Ass. jur. Tobias Brehme
Rechtsabteilung Ärztekammer Sachsen-Anhalt