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Beschlüsse des Landesausschusses

Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung

Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 13. August 2024 folgende Stellenausschreibungen beschlossen:

Stellenausschreibungen
Es können Zulassungen im folgenden Umfang erteilt werden:

ArztgruppePlanungsbereichStellenzahl
Augenärzte
Mansfeld-Südharz

0,5

Hausärzte
Halle-Stadt

0,5

Hausärzte
Schönebeck

1,0

Hausärzte
Weißenfels

1,0

Nervenärzte
Anhalt-Bitterfeld

1,0

Psychotherapeuten
Harz

1,0

Psychotherapeuten
Jerichower Land

0,5

ärztliche Psychotherapeuten
Altmarkkreis Salzwedel

3,5

Unter mehreren Bewerbern haben die Zulassungsgremien nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung

> der beruflichen Eignung,
> der Dauer der bisherigen ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeit,
> des Approbationsalters, der Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V,
> der bestmöglichen Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes
> von Versorgungsgesichtspunkten (wie z. B. Fachgebietsschwerpunkte, Feststellungen zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarfe in nicht unterversorgten Planungsbereichen) und
> der Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung

zu entscheiden. Über vollständige Zulassungsanträge, die die nach § 18 der Zulassungsverordnung für Ärzte erforderlichen Unterlagen und Nachweise enthalten, entscheidet das Zulassungsgremium erstmalig nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom 9. September 2024 bis 28. Oktober 2024.

Versorgungsstand in den einzelnen Planungsbereichen

58. Versorgungsstandsmitteilung, Grundlage: Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Arztbestand per 18.07.2024, Psychotherapeuten per 01.08.2024

Zulassungsbeschränkungen Fachärzte allgemein | Gesperrte Planungsbereiche: 93

Zulassungsbeschränkungen Fachärzte gesamt | Gesperrte Planungsbereiche: 6

Zulassungsbeschränkungen Hausärzte
Gesperrte Planungsbereiche: 2

Zulassungsbeschränkungen Spezielle Fachärzte
Gesperrte Planungsbereiche: 13

Legende

1 dennoch Zulassungen von Psychotherapeuten (ärztl. und/oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) oder bestimmter Nervenärzte möglich; vgl. Beschluss des LA
* da rechnerisch gem. § 101 I 2 SGB V i.V.m. §§ 15, 20 Bedarfsplanungsrichtlinie nicht überversorgt
** da rechnerisch gem. § 101 I 2 SGB V i.V.m. §§ 15, 20 Bedarfsplanungsrichtlinie überversorgt
*** da gem. § 101 III, IIIa SGB V i.V.m. § 26 II, III Bedarfsplanungsrichtlinie bei bestehenden Jobsharing-Verhältnissen die Leistungsbeschränkungen entfallen und diese Stellen mitzurechnen sind

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