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Beschlüsse der Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt vom 08.11.2025

Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt

Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt

Unscharfer Krankenhausflur mit Licht am Ende und schemenhaften Personen, Symbol für medizinische Versorgung und Klinikalltag.
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Am 08.11.2025 fand die Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt statt. Wir informieren zusammengefasst über die Ergebnisse zum Tagesordnungspunkt „Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt“.

1. Geschäftsbericht 2024

Nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden nachstehend die wesentlichen Daten des Geschäftsberichtes 2024 veröffentlicht. Der Jahresabschluss des Versorgungswerkes zum 31.12.2024 ist von der Kammerversammlung bestätigt worden.

2. Leistungsverbesserungen ab 01.01.2026
Auf Vorschlag des Vorstandes und des Aufsichtsrates des Versorgungswerkes hat die Kammerversammlung folgende Beschlüsse gefasst:
2.1 Festsetzung des Rentenbemessungsbetrages gemäß §§ 5 Absatz 1 e), 18 Absatz 4 Satz 1 ASO ab 01.01.2026

„Für das Jahr 2026 wird der Rentenbemessungsbetrag gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 ASO von 97,18 € auf 100,10 € festgesetzt. Dies bedeutet eine Erhöhung der Rentenanwartschaften um 3,0 %.“

2.2 Leistungsanpassungen ab 01.01.2026

„Die am 31.12.2025 laufenden Renten und die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 und 2 ASO aufgeschobenen Rentenanwartschaften werden ab 01.01.2026 um 3,0 % erhöht.“

Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt als Versicherungsaufsichtsbehörde hat diese Beschlüsse der Kammerversammlung mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen 14-43547/1 genehmigt.

3. 22. Satzung zur Änderung der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt

Die Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt in der Neufassung vom 13. November 1999, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 4. November 2023, wird wie folgt geändert: 

Artikel 1
1. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt die Wörter „wird, wenn das Mitglied ausgleichspflichtig ist, zu Lasten seines Anrechts ein Rentenanrecht zu Gunsten der/des Ausgleichsberechtigten bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt übertragen“ durch die Wörter „findet die interne Teilung statt“ ersetzt. 
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „2Ist das Mitglied ausgleichspflichtig, wird zu Lasten seines Anrechts ein Rentenanrecht zu Gunsten der/des Ausgleichsberechtigten bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt übertragen.“ 
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3 bis 7. 
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: 
2Im Falle des Bezuges einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente nach der Alterssicherungsordnung gilt Satz 1 nicht.“ 
2. § 30 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Satz 6 angefügt:
6Wird der Nachweis über die Einkünfte auf Verlangen nicht erbracht, ist der Regelbeitrag nach Satz 2 zu entrichten.“
3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) 1Die Tilgung erfolgt entsprechend § 367 Absatz 1 BGB, wobei Säumniszuschläge Kosten im Sinne der Vorschrift sind. 2Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt.“ 
4. § 43 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: Die Angabe „6 %“ wird durch die Angabe „10 %“ ersetzt.
Artikel 2
Die Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Ausfertigung: Die vorstehende Satzung hat die Kammerversammlung am 08.11.2025 beschlossen. Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 01.12.2025 unter dem Aktenzeichen 24-41007-32/4/128092/2025 die Genehmigung erteilt. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht.

Magdeburg, den 03.12.2025

Prof. Dr. med. Uwe Ebmeyer
Präsident

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