Der diesjährige Jahresrückblick hat drei Schwerpunkte: Wichtige Gerichtsentscheidungen, neue Themen des Versicherungsschutzes sowie Sachverhalte, welche in absehbarer Zukunft Wirkung entfalten.
Gerichtsentscheidungen
Auch Gerichte machen schwere Fehler. Gleich zu Jahresbeginn monierte der Bundesgerichtshof gravierende Mängel in der Entscheidung eines Oberlandesgerichts und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an dieses zurück (BGH, Urteil vom 21. Januar 2025 – VI ZR 204/22).
Die 12 Jahre alte Klägerin litt unter anderem an einer Instabilität zwischen dem ersten und zweiten Halswirbelkörper sowie einer Engstellung des Spinalkanals. Nach einer Verdrahtungsoperation mit Revision zog sie sich infolge eines Sturzes eine inkomplette Querschnittslähmung zu. Das Oberlandesgericht hatte ihre Klage wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehler abgewiesen, der Bundesgerichtshof korrigierte diese Entscheidung in mehreren Punkten. Er wies vor allem auf folgendes hin: Die Therapiewahl ist ärztliche Entscheidung mit weitem Beurteilungsspielraum. Es kommt in diesem Fall darauf an, ob die Wahl der Verdrahtungsmethode statt der Verschraubungsmethode vertretbar war.
Das Risiko einer Querschnittslähmung, einer Lockerung und eines Revisionseingriffs waren bei der gewählten Verdrahtungsmethode deutlich größer als bei der Verschraubungsmethode, die wiederum in nur wenigen Zentren durchgeführt wurde. Der Sachverständige hat es trotz der überschaubaren Anzahl der auf Verschraubung spezialisierten Kliniken für möglich gehalten, die Klägerin einem Krankenhaus zuzuführen, das spezielle Erfahrungen mit diesem Krankheitsbild hat. Des Weiteren beanstandete der BGH mehrere Erwägungen des Vorgerichts hinsichtlich der notwendigen Patientenaufklärung über die Behandlungsalternative. Insbesondere wies das oberste Zivilgericht darauf hin, dass die Schädigung der Patientin (Körperverletzung) bei fehlerhafter Aufklärung schon in dem Eingriff als solchem liegt.
Zur Wichtigkeit der mündlichen Patientenaufklärung hatte sich der BGH bereits kurz zuvor nochmals deutlich geäußert (BGH, Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 188/23): Die Vermittlung der Chancen und Risiken einer Behandlung im Sinne einer allgemeinen Vorstellung von den mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verlangt, dass diese Gefahren mündlich im Gespräch genannt werden. Lediglich ergänzend, also zur Wiederholung des Gesagten, als Gedächtnisstütze, zur bildlichen Darstellung, zur Verbesserung des Verständnisses des Erläuterten sowie zur Vermittlung vertiefender Informationen kann auf Informationen in Textform Bezug genommen werden.
Im Berichtszeitraum befassten sich wieder etliche Entscheidungen mit Behandlungsfehlern. Allen gemeinsam ist die Tatsache, dass Behandlungsfehler nicht durch Juristen, sondern ausschließlich durch medizinische Sachverständige festgestellt werden dürfen. Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG Schleswig, Beschl. v. 20.08.2025 – 4 U 26/25) hat dies auch hinsichtlich der Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgestellt: Diese Richtlinien regeln verbindlich, welche neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und für Ärzte, Krankenkassen und Versicherte bindend sind. Sie geben den zu beachtenden Mindest-Standard wieder. Trotzdem obliegt die Feststellung, ob das Abweichen von Richtlinien oder Leitlinien im konkreten Fall einen Behandlungsfehler darstellt, immer noch dem medizinischen Sachverständigen.
Sachverständig beraten haben Oberlandesgerichte mehrfach Fehler in der Schwangerschaftsbetreuung festgestellt: Das OLG Frankfurt (Urteil vom 18.02.2025 – 8 U 8/21) sah die Betreuung einer Hochrisikozwillingsschwangerschaft in einer Geburtsklinik ohne direkt angeschlossene neonatologische Kinderklinik als grob fehlerhaft an. Eine entsprechende umfassende Beratungspflicht habe auch gegenüber einer Patientin, die selbst Fachärztin ist, bestanden. Und das OLG Köln (Urteil vom 10.02.2025 – 5 U 33/23) beurteilte die technisch fehlerhafte Durchführung der Ultraschallmessung verbunden mit der Unterlassung einer weiteren Ultraschalluntersuchung, die den nicht mit einem zu erwartenden Wachstum des Kindes übereinstimmenden zweiten Messwert überprüft, als groben Befunderhebungsfehler. In beiden Fällen wurde der ärztliche Fehler als grob, also als nicht mehr verständliches Fehlverhalten, bewertet mit der Folge einer Beweislastumkehr.
Die Möglichkeit einer solchen rechtlichen Einschätzung hatten die Gerichte bereits auf Fehler von Tierärzten und Apotheken ausgedehnt. Der Bundesgerichtshof hat den Geltungsbereich nun nochmals erweitert (BGH, Urteil vom 15.05.2025, III ZR 417/233). Auch eine Rettungsleitstelle kann eine grobe Pflichtverletzung begehen, zum Beispiel wenn der Disponent der Leitstelle es unterlässt, die unverzügliche Entsendung eines Notarztes zu veranlassen.
Dass eine Haftung wegen eines Behandlungsfehlers nicht deshalb entfällt, weil der Vorgesetzte für ein fehlerhaftes Vorgehen verantwortlich ist und dieses vielleicht sogar angewiesen hat, zeigt eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 27.01.2025, Az. 5 U 69/24). Die richtige Reaktion nachgeordneter Medizinerinnen und Mediziner liegt im Ansprechen des Fehlverhaltens und im „Nein-Sagen“. Im konkreten Fall lag der grobe Fehler in der Verwendung destillierten Wassers bei einer Diagnostischen Hysteroskopie mit Ausschabung, in deren Folge die Patientin aufgrund einer Hämolyse verstarb. Die Maßnahme verstieß gegen medizinisches Basiswissen und löste eine Remonstrationspflicht des Oberarztes und des Assistenzarztes aus.
Zur Betrachtung des Haftungsthemas gehören auch die Themen der Passivlegitimation, also des „wer haftet“, und der Schadenhöhe. Zur Passivlegitimation hat der BGH festgestellt, dass auch Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung schließen können (BGH, Urteil vom 13.03.2025, III ZR 426/23) und dass bei Corona-Impfungen eine Staatshaftung in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 09.10.2025 – III ZR180/24); und zum Schmerzensgeld zeigt das Landgericht Göttingen (LG Göttingen, Az. 12 O 85/21, Urt. v. 14.08.2025) einen Trend nach oben: Es sprach einem Mädchen, das bei seiner Geburt schwerste Gesundheitsschäden erlitten hatte, eine Million Euro Schmerzensgeld zu.
Für Gerichtsverfahren zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen hat der Gesetzgeber nochmals die Wichtigkeit spezieller richterlicher Kompetenz herausgestellt: Das Gesetz „zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ vom 8. Dezember 2025 erhöht zwar die Streitwertzuständigkeit von Amtsgerichten bis zu 10.000 Euro, bestimmt aber gleichzeitig in Artikel 1 Nr. 2 die grundsätzliche landgerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen.
Versicherungsschutz
Mit Rundschreiben vom 29.09.2025 wies die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung auf eine mögliche Versicherungslücke in den Haftpflichtversicherungen für Durchgangsärzte hin. Hintergrund: Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind regelmäßig privatrechtliche, aber keine öffentlich-rechtlichen Schadenersatzansprüche versichert. Ein Teil durchgangsärztlicher Tätigkeit (Erstversorgung, Entscheidung über den Weg der Heilbehandlung) ist aber öffentlich-rechtlich. Im öffentlich-rechtlichen Bereich haftet für Fehler zwar zunächst die Berufsgenossenschaft, diese kann aber unter bestimmten Voraussetzungen den Durchgangsarzt in Regress nehmen. Es ist ratsam, auch insoweit Versicherungsschutz vorzuhalten.
Für Patientinnen und Patienten, die sich einem kosmetischen Eingriff unterziehen, werden seit geraumer Zeit Patientenversicherungen angeboten. Patientinnen und Patienten versichern sich damit gegen iatrogene Schäden, für welche die Behandelnden nicht haften. Beispiel: Nach einer Bauchdeckenstraffung aus rein kosmetischen Gründen kommt es zu einem wochenlangen Krankenhausaufenthalt wegen einer massiven Entzündung mit Nachoperationen samt plastischer Wunddeckung. Die Krankenkasse weigert sich, die vollständigen Kosten der Nachbehandlung zu übernehmen, weil diese aus dem nicht versicherten kosmetischen Bereich stammen. Da Aufklärung und Behandlung korrekt waren, scheidet insoweit eine Arzthaftung aus. Sie könnte aber aus einem anderen Grund in Betracht kommen, nämlich wegen mangelnder wirtschaftlicher Aufklärung über das Kostenrisiko der Nachbehandlung. Haftungsmaßstab ist dabei § 630 c Abs. 3 BGB: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.“ Patientinnen und Patienten sollte also angeraten werden, die Kostentragung zu validieren und bei Bedarf eine Patientenversicherung in Betracht zu ziehen. Dies liegt letztlich auch im finanziellen Interesse des Behandelnden, zumal etwaige finanzielle Ansprüche von Patientinnen und Patienten wegen eines Vermögensschadens nicht zum regelmäßigen Versicherungsumfang einer Haftpflichtversicherung gehören.
Für Privatpatientinnen und Privatpatienten kann die wirtschaftliche Aufklärungspflicht eingeschränkt sein, wenn dem Behandelnden die Erstattungslücke unbekannt ist; Privatversicherte müssen sich also zunächst einmal selbst um die Frage der Kostenerstattung kümmern (LG Frankenthal, Urteil vom 23.07.2025, 2 S 75/25).
Zu den in diesem Jahr häufig gestellten Fragen gehört die zum Versicherungsschutz angestellter Ärztinnen/Ärzte bei Insolvenz des Krankenhausträgers. Bei einer Volldeckung der Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses besteht durch diese regelmäßig Versicherungsschutz im Falle der Insolvenzgefahr, des Insolvenzantrages und während des Insolvenzverfahrens. Dagegen entfällt der Versicherungsschutz regelmäßig mit dem in 17 AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) genannten Risikowegfall, zum Beispiel der Liquidation des Unternehmens. Um gegen Direktansprüche von Patientenseite versichert zu sein, empfiehlt sich bereits ab Kenntnis von einer drohenden Insolvenz eine persönliche Berufshaftpflichtversicherung (Volldeckung, keine Beschränkung auf versicherungsvertraglichen Selbstbehalt oder Krankenhausregress).
Ausblick
Eine ärztliche Haftung für KI-Fehler wird man – zumindest analog beherrschbarer Risiken – nur dann ausschließen können, wenn alle Sorgfaltspflichten eingehalten wurden und der Fehler ohne jegliches ärztliche Verschulden in die Behandlung eingeflossen ist. Ein Verschulden kann zum Beispiel im Unterlassen einer Plausibilitätsprüfung des KI-Vorschlages liegen. Zurzeit gibt es zahlreiche rechtliche Überlegungen, wie man die Haftung der Vertreiber und der Anwender in Zukunft ausgestalten soll. Diskutiert werden unter anderem eine Gefährdungshaftung analog der Betriebsgefahr beim Kfz sowie eine neue Patientenversicherung. Eine rechtliche Neuerung gibt es schon, nämlich die am 02.08.2024 in Kraft getretene KI-Verordnung der EU, welche ab August 2026 und ab August 2027 Anforderungskataloge für KI-Systeme in der medizinischen Versorgung aufstellt (siehe auch die Stellungnahme „Künstliche Intelligenz in der Medizin“ der Bundesärztekammer: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/wissenschaftlicher-beirat/Veroeffentlichungen/KI_in_der_Medizin_SN_neu.pdf)
Apotheken nähern sich wohl bald in weiteren Punkten der Arzthaftung. Nach dem Fortbestehen der Impfberechtigung (§ 20 IfSG) sind Zuständigkeiten geplant, welche Schnittstellen zur ärztlichen Verantwortung haben (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/apothekenreform-16-09-25.html).
Politisch ebenfalls vorgesehen (Koalitionsvertrag 2025; Z 2861, Z 2955) sind die Verschärfung des strafrechtlichen Schutzes von Angehörigen der Gesundheitsberufe (dies war bereits 2021 Wunsch des Deutschen Ärztetages) und die Einführung eines Staatshaftungsgesetzes. Ein solches Staatshaftungsgesetz gab es bereits in der Zeit vom
1. Januar bis 18. Oktober 1982; das Bundesverfassungsgericht erklärte es damals für nichtig mit dem Hinweis, dass der Bund für ein Staatshaftungsgesetz mit Geltung für Bund, Länder und Gemeinden keine Gesetzgebungskompetenz hat.
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Rechtsanwalt Patrick Weidinger
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