Seit dem 6. Februar 2026 ist § 630g BGB ergänzt: Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch auf eine unentgeltliche Erstkopie ihrer Behandlungsakte. Damit übernimmt das BGB ausdrücklich die bereits seit 2018 geltende europäische Rechtslage aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) als Anspruch auf eine kostenlose Erstkopie der Patientenakte ausgelegt hat. Auch die Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt wurde angepasst: Die Kammerversammlung strich bereits im April 2025 die Formulierung „gegen Erstattung der Kosten“ aus § 10 Abs. 2, sodass die Regelung nicht mehr im Widerspruch zum Europarecht steht.
Für die ärztliche Tätigkeit bedeutet dies konkret: Patientinnen und Patienten haben bei erstmaliger Anforderung ihrer Behandlungsdokumentation einen Anspruch auf kostenfreie Zurverfügungstellung – unabhängig davon, ob diese in Papierform oder elektronisch erfolgt. Erst für weitere Kopien kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.
Fazit: Durch die gesetzliche Ergänzung des § 630g BGB wird die kostenfreie Erstkopie der Behandlungsakte nun eindeutig geregelt und in Einklang mit der Berufsordnung und insbesondere der seit 2018 geltenden DSGVO gebracht. Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt setzt sich dafür ein, dass der Anspruch künftig auch über die elektronische Patientenakte (ePA) technisch und rechtlich umgesetzt wird – ein Schritt hin zu Entbürokratisierung und Arbeitserleichterung, den wir auch beim kommenden Deutschen Ärztetag voranbringen werden.
Ass. jur. Tobias Brehme
Rechtsabteilung Ärztekammer Sachsen-Anhalt


