Durch die „Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten“ (Richtlinie Hämotherapie) der Bundesärztekammer sind die Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Transfusionsmedizin festgelegt.
Entsprechend Punkt 6.4.1.1 der Richtlinie Hämotherapie sind Einrichtungen der Krankenversorgung durch § 15 Transfusionsgesetz gesetzlich zur Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) für die Anwendung von Blutprodukten verpflichtet. In Einrichtungen, in denen Blutprodukte bzw. Plasmaderivate für die Behandlung von Hämostasestörungen (außer Fibrinkleber) angewendet werden, unterliegt das QS-System der Überwachung durch die Ärzteschaft. In diesem Fall muss pro Einrichtung ein ärztlicher Qualitätsbeauftragter Hämotherapie im Benehmen mit der zuständigen Ärztekammer benannt werden. Dieser sendet jährlich bis zum 1. März einen Bericht über die Ergebnisse seiner Überprüfungen (6.4.2.3 der Richtlinie) für das Vorjahr gleichzeitig an die zuständige Ärztekammer und die Leitung der Einrichtung.
Einrichtungen, die unter 50 Erythrozytenkonzen-trate pro Jahr bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen transfundieren (Transfusion regelmäßig bei nur 1 Patienten zum selben Zeitpunkt, keine Anwendung von Blutprodukten oder Plasmaderivaten zur Behandlung von Hämostasestörungen), benötigen keinen Qualitätsbeauftragten Hämotherapie. Die Transfusionsverantwortlichen dieser Einrichtungen müssen allerdings ebenfalls zum 01.03.2025 für 2024 ihre Qualifikationsvoraussetzungen (bei Vorliegen ist kein erneutes Einreichen notwendig), eine vom Transfusionsverantwortlichen unterzeichnete Arbeitsanweisung zur Transfusion eines Erythrozytenkonzentrates auf Grundlage der Mustertransfusionsanweisung der Bundesärztekammer, Gesamtnovelle Richtlinie Hämotherapie 2023, sowie den Nachweis der Meldung an das Paul-Ehrlich-Institut nach § 21 TFG für das vorangegangene Kalenderjahr an die zuständige Ärztekammer einreichen.
Einrichtungen, die hämatopoetische Stammzellzubereitungen anwenden, sind gemäß der „Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen“ zusätzlich verpflichtet, zum 01.03. einen jährlichen Bericht des entsprechenden Qualitätsbeauftragten Hämotherapie für das Vorjahr gegenüber der zuständigen Ärztekammer abzugeben. In dem Bericht stellt dieser die Ergebnisse seiner Überprüfungen des Qualitätssicherungssystems dar. Den Qualitätsberichtsbogen Hämotherapie sowie den Berichtsbogen Stammzellen finden Sie auf unserer Homepage unter:
Bei Fragen wenden sie sich bitte an:
Ärztekammer Sachsen-Anhalt,
Abteilung Qualitätssicherung,
Frau Dr. med. M. Wolf,
Tel.: 0391/6054-7950