Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wurde vor 33 Jahren eine sozialrechtliche Ausnahmesituation geschaffen, wobei sich das AsylbLG sowohl in der Form (Sachleistungsprinzip) als auch in der Höhe (weniger) von den regulären sozialen Sicherungssystemen unterscheidet. Anders als der Name des Gesetzes es vermuten ließe, geht der Anwendungsbereich des Gesetzes über den Kreis Asylsuchender (also Menschen im Asylverfahren) hinaus: Es umfasst beispielsweise auch geduldete Menschen und Menschen ohne regulären Aufenthaltstitel und gilt hierbei i. d. R. in den ersten 36 Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland. Für die medizinische Versorgung ist vor allem § 4 Abs. 1 und 2 des AsylbLG relevant.
Da § 4 AsylbLG in der medizinischen Alltagspraxis häufig in einer Weise interpretiert und angewendet wird, die nicht (bzw. nicht mehr) der aktuellen Rechtslage entspricht, soll dieser Beitrag häufige Missverständnisse aufgreifen und drei zentrale Neuerungen erläutern, die sich aus der Rechtsentwicklung der letzten Jahre ergeben.
Erstens: Zukünftig keine abgesenkten medizinischen Leistungen bei Kindern und Jugendlichen
Am 12. Juni 2026 tritt in der medizinischen Versorgung von geflüchteten Minderjährigen eine wichtige Verbesserung in Kraft. Insgesamt stellt die europäische Reform1 und dessen deutsche Umsetzung aus menschenrechtlicher Perspektive zwar schlechte Aussichten für geflüchtete Menschen dar, etwa durch beschleunigte Verfahren, sowie die geplante Inhaftierung oder haftähnliche Unterbringung von Minderjährigen.2 Bezogen auf die medizinische Versorgung von Kindern und Jugendlichen bringt die Reform Verbesserungen mit sich: Zukünftig muss allen sich in Deutschland aufhaltenden asylsuchenden sowie geduldeten Kindern und Jugendlichen dieselbe Art von Versorgung gewährt werden wie Minderjährigen mit deutscher Staatsangehörigkeit. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob es sich um Minderjährige handelt, die in Begleitung ihrer Eltern in Deutschland leben, oder um unbegleitete Minderjährige. Zudem darf eine während der Minderjährigkeit begonnene Behandlung bei Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr abgebrochen werden (§ 4 Abs. 4 AsylbLG).
Zweitens: Gesundheitsleistungen sind nicht von einer Genehmigung abhängig.
In Sachsen-Anhalt werden von Behörden (i. d. R. den Sozialämtern) Behandlungsscheine3 ausgestellt, um die Abrechnung medizinischer Leistungen zu regeln. Diese Behandlungsscheine werden teilweise nur für einzelne Behandlungsanlässe erteilt.4 Damit geht einher, dass Patientinnen und Patienten zunächst zum Sozialamt gehen müssen, bevor sie in die Praxis oder das Krankenhaus gehen können.5 Diese Behandlungsscheinbürokratie6 ist jedoch rechtswidrig. Denn im AsylbLG gilt nicht der Antrags-, sondern der Kenntnisgrundsatz. Der Kenntnisgrundsatz hat zur Folge, dass die Leistungen (nur) davon abhängen, dass der Behörde die Tatsachen bekannt sind (egal, woher die Informationen stammen), aus denen der Sozialleistungsanspruch folgt. Im Klartext: Es genügt, der Behörde die Umstände mitzuteilen, die auf den Bedarf nach Prävention, Diagnostik oder Behandlung schließen lassen. Ab diesem Inkenntnissetzen besteht der Anspruch auf die Leitung. Es braucht keinen Behandlungsschein. Das hat das Bundessozialgericht 2024 bezogen auf einen Krankenhausaufenthalt bei einer psychischen Erkrankung entschieden.7
Wenn Ärztinnen und Ärzte dennoch Bedenken bezüglich der Kostenübernahme haben, können sie – abseits von Notfällen – bei der Behörde eine Bestätigung über den Behandlungsanspruch anfragen. Jedoch darf die Leistungsgewährung bzw. die Kostenübernahme einer erbrachten Behandlung nicht davon abhängig gemacht werden, dass vor Behandlungsbeginn eine Rückmeldung aus der Behörde vorliegt.8
Drittens: Das AsylbLG ist nicht auf „akute Erkrankungen“ beschränkt.
Im § 4 Abs. 1 AsylbLG ist die Formulierung „akute Erkrankungen und Schmerzzustände“ enthalten. Diese Formulierung sorgt in der Praxis vielfach für Verwirrung und wird oft falsch interpretiert. Das Bundessozialgericht hat daher 2024 in zwei Urteilen9 nunmehr klargestellt, dass es dabei nicht auf Akuität im medizinischen Sinne ankommen kann, sondern auf die Dringlichkeit der Behandlung. Dies gilt auch bei psychischen Erkrankungen. Unter Dringlichkeit versteht das Bundessozialgericht in diesem Zusammenhang, dass die medizinische Versorgung zur Abwendung einer unumkehrbaren oder zeitnahen Verschlechterung des Gesundheitszustandes notwendig ist bzw. notwendig bleibt. Dabei soll laut Bundessozialgericht (vor allem bei langfristigen Behandlungen) berücksichtigt werden, dass die Versorgung in dem Zeitraum bis zu einer Abschiebung abgeschlossen werden kann.10 Dies dürfte in der ärztlichen Praxis jedoch nur schwer ermittelbar sein und in Konflikt mit der Musterberufsordnung stehen.11
Jedenfalls aber ist der auf den Behandlungsscheinen abgedruckte Wortlaut der Vorschrift (in der es eben heißt, nur akute Erkrankungen seien vom Leistungsumfang umfasst) somit durch Rechtsprechung überholt. An ihm darf man sich nicht orientieren. Zudem werden in § 4 die Leistungen bei Schwangerschaft, Geburt, Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen geregelt.
Weitere Leistungen (einschließlich Pflege, Hilfsmittel, Sprachmittlung etc.) gewährt § 6 AsylbLG, sofern sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Auf diese Vorschrift wird hier nicht weiter eingegangen.12
Ausblick
Bei Patientinnen und Patienten ohne Gesundheitskarten müssen nicht die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen werden. Leistungsberechtigte nach AsylbLG müssen (und dürfen) nicht weggeschickt werden, und sie müssen weitestgehend auch nicht auf anonyme Behandlungsscheine oder ehrenamtliche Strukturen wie Medinetze oder Praxen ohne Grenzen verwiesen werden. Stattdessen bestehen Rechtsansprüche im AsylbLG in einem aktuell gar nicht so schlechten Umfang. Dieser muss jedoch medizinisch umgesetzt und ggf. rechtlich durchgesetzt werden.
Wie aufgezeigt, sind die in der Praxis kursierenden Annahmen zum AsylbLG restriktiver als die Rechtslage.13 Ärztinnen und Ärzte müssen wissen, dass sich der Anspruch nicht auf akute Erkrankungen und Schmerzstände beschränkt. Der Anspruch ist auch nicht von einer vorherigen Genehmigung abhängig, sondern maßgeblich ist die ärztliche Einschätzung der Behandlungsdringlichkeit. Bei juristisch korrekter Anwendung des AsylbLG steht einer leitliniengerechten Versorgung von Asylsuchenden im Regelfall nichts entgegen. Ein Wandel der medizinischen Alltagspraxis bei der Versorgung nach AsylbLG ist daher angezeigt.
Institut für Medizinische Epidemiologie,
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Literatur
- Es handelt sich um die deutsche Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS).
- Fischer-Uebler. Schlechte Aussichten für Geflüchtete: Noch einmal: Das GEAS-Anpassungsgesetz aus grund- und menschenrechtlicher Perspektive, VerfBlog, 2026/3/13, https://verfassungsblog.de/geas-anpassungsgesetz-eu.
- In Sachsen-Anhalt ist auch die Bezeichnung Behandlungsausweis üblich.
- Systematisierung bei Führer, A. (2023) Determinanten der Gesundheit und medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Deutschland, Bundesgesundheitsblatt, 66 (10), S. 1086.
- So heißt es in einem Dokument zur Praxis in Sachsen-Anhalt „Fragen und Antworten zur ärztlichen Versorgung für Patienten, die sich nicht mehr in der Zuständigkeit der ZASt befinden“ etwa: Grundlage für die Behandlung gemäß § 4 AsylbLG ist stets ein von der jeweiligen Sozialhilfeverwaltung ausgestellter, gültiger Behandlungsausweis. Aufrufbar unter: https://www.kvsa.de/fileadmin/user_upload/PDF/Praxis/Asyl/KVSA_Fuechtlinge_FAQ.pdf (letzter Aufruf: 08.05.2026).
- Begriff angelehnt an Spura, A., Kleinke, M., Robra, B.-P. & Ladebeck, N. (2017) Wie erleben Asylsuchende den Zugang zu medizinischer Versorgung? Bundesgesundheitsblatt, 60 (4), S. 462 – 470.
- „Die vorangehende Genehmigung eines Krankenhausaufenthalts durch den Träger der Leistung sieht das Gesetz [...] nicht vor.“ (BSG, Urteil v. 29.2.2024 – B 8 AY 3/23 R Rn. 14).
- Genauer zu den Rechtsschutzmöglichkeiten Franke, H. & Gehring, S. (2026) Ohne Schein kein Sein? Der „Behandlungsschein“ zur Ausführung der Gesundheitsversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, info also, 44 (3), S. 124 – 129.
- BSG, Urteil vom 29. Februar 2024 – B 8 AY 2/23 R , Rn. 29; BSG, Urteil vom 29. Februar 2024 – B 8 AY 3/23 R, Rn. 16 ff.
- BSG, Urteil vom 29. Februar 2024 – B 8 AY 3/23 R, Rn. 23.
- Bundesärztekammer (1997): Musterberufsordnung. Aufrufbar unter: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Recht/_Bek_BAEK_Musterberufsordnung-AE.pdf (letzter Aufruf 02.06.2026)
- Eine Übersicht zu § 6 AsylbLG siehe Gerloff, V. (2022) Das Asylbewerberleistungsgesetz für die Soziale Arbeit. S. 181 – 188.
- Ziegler, S., & Bozorgmehr, K. (2024) Translating restrictive law into practice: An ethnographic exploration of the systemic processing of legally restricted health care access for asylum seekers in Germany. International Journal for Equity in Health, 23 (1).

