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Beschlüsse des Landesausschusses

Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung

„Organspende: Ihr Einsatz rettet Leben!“
Heller Wartebereich einer Arztpraxis mit Sitzgelegenheiten, Symbolbild für Patientenversorgung und Gesundheitswesen.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 19.08.2025 folgende Stellenausschreibungen beschlossen:

Unter mehreren Bewerbern haben die Zulassungsgremien nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung

  • der beruflichen Eignung,
  • der Dauer der bisherigen ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeit,
  • des Approbationsalters,
  • der Dauer der Eintragung in die Warteliste gem.
    § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V,
    der bestmöglichen Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes,
  • von Versorgungsgesichtspunkten (wie z. B. Fachgebietsschwerpunkte, Feststellungen zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarfe in nicht unterversorgten Planungsbereichen) und
  • der Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung
    zu entscheiden.

Über vollständige Zulassungsanträge, die die nach § 18 der Zulassungsverordnung für Ärzte erforderlichen Unterlagen und Nachweise enthalten, ent-scheidet das Zulassungsgremium erstmalig nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom 08.09.2025 bis 27.10.2025.

Versorgungsstand in den einzelnen Planungsbereichen

64. Versorgungsstandmitteilung, Grundlage: Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
Arztbestand per 24.07.2025, Psychotherapeuten per 31.07.2025

Zulassungsbeschränkungen Fachärzte allgemein | Gesperrte Planungsbereiche: 99
Tabellgrafik der Zulassungsbeschränkungen Fachärzte allgemein
Zulassungsbeschränkungen Fachärzte gesamt | Gesperrte Planungsbereiche: 6
Tabelle der Zulassungsbeschränkungen Fachärzte gesamt
Zulassungsbeschränkungen Hausärzte
Gesperrte Planungsbereiche: 6
Tabell Zulassungsbeschränkungen Hausärzte
Zulassungsbeschränkungen Spezielle Fachärzte
Gesperrte Planungsbereiche: 14
Tabelle Zulassungsbeschränkungen Spezielle Fachärzte
Legende
Legende der Tabelle Zulassungsbeschränkungen

1 dennoch Zulassungen von Psychotherapeuten (ärztl. und/oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) oder bestimmter Nervenärzte möglich;
vgl. Beschluss des LA
* da rechnerisch gem. § 101 I 2 SGB V i.V.m. §§ 15, 20 Bedarfsplanungsrichtlinie nicht überversorgt
** da rechnerisch gem. § 101 I 2 SGB V i.V.m. §§ 15, 20 Bedarfsplanungsrichtlinie überversorgt
*** da gem. § 101 III, IIIa SGB V i.V.m. § 26 II, III Bedarfsplanungsrichtlinie bei bestehenden Jobsharing-Verhältnissen die Leistungsbeschränkungen entfallen und diese Stellen mitzurechnen sind