Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 19.08.2025 folgende Stellenausschreibungen beschlossen:

Unter mehreren Bewerbern haben die Zulassungsgremien nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung
- der beruflichen Eignung,
- der Dauer der bisherigen ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeit,
- des Approbationsalters,
- der Dauer der Eintragung in die Warteliste gem.
§ 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V,
der bestmöglichen Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, - von Versorgungsgesichtspunkten (wie z. B. Fachgebietsschwerpunkte, Feststellungen zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarfe in nicht unterversorgten Planungsbereichen) und
- der Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung
zu entscheiden.
Über vollständige Zulassungsanträge, die die nach § 18 der Zulassungsverordnung für Ärzte erforderlichen Unterlagen und Nachweise enthalten, ent-scheidet das Zulassungsgremium erstmalig nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom 08.09.2025 bis 27.10.2025.
64. Versorgungsstandmitteilung, Grundlage: Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
Arztbestand per 24.07.2025, Psychotherapeuten per 31.07.2025


Gesperrte Planungsbereiche: 6

Gesperrte Planungsbereiche: 14


1 dennoch Zulassungen von Psychotherapeuten (ärztl. und/oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) oder bestimmter Nervenärzte möglich;
vgl. Beschluss des LA
* da rechnerisch gem. § 101 I 2 SGB V i.V.m. §§ 15, 20 Bedarfsplanungsrichtlinie nicht überversorgt
** da rechnerisch gem. § 101 I 2 SGB V i.V.m. §§ 15, 20 Bedarfsplanungsrichtlinie überversorgt
*** da gem. § 101 III, IIIa SGB V i.V.m. § 26 II, III Bedarfsplanungsrichtlinie bei bestehenden Jobsharing-Verhältnissen die Leistungsbeschränkungen entfallen und diese Stellen mitzurechnen sind