In diesem Heft finden Sie die Bekanntmachung des Präsidenten zur Wahl der Kammerversammlung für die IX. Wahlperiode 2026 – 2031. Die 37 Mitglieder der Kammerversammlung sind für die kommenden 5 Jahre im März 2026 neu zu wählen. Gewählt wird in den sechs Wahlkreisen:
Wahlkreis Nord: Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Stendal, Börde und Jerichower Land,
Wahlkreis Ost: Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau,
Wahlkreis West: Landkreise Harz und Salzlandkreis,
Wahlkreis Süd: Landkreise Mansfeld-Südharz, Saalekreis und Burgenlandkreis,
Wahlkreis Halle: kreisfreie Stadt Halle (Saale)
Wahlkreis Magdeburg: kreisfreie Stadt Magdeburg.
Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer diejenigen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Kammermitglied mit Ausnahme derjenigen, die am Wahltag
> infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter nicht besitzen,
> infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen,
> hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind (§ 10 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt).
Sein aktives und passives Wahlrecht ausüben kann aber nur der/die Wahlberechtigte, der oder die in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, und nur in dem Wahlkreis, in dessen Wählerverzeichnis er oder sie geführt wird. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis richtet sich gemäß § 9 Abs. 3 der Wahlordnung (WO) nach dem Ort der beruflichen Haupttätigkeit (Dienstadresse). Nur wenn diese nicht oder nicht mehr gegeben ist, richtet sie sich nach dem Hauptwohnsitz (Privatadresse). Freiwillige Mitglieder sind in das Wählerverzeichnis einzutragen, welches ihrer letzten Dienstanschrift entspricht. Wir bitten daher, Änderungen der Dienst- und/oder der Privatadresse rechtzeitig anzuzeigen bzw. die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu der in der Bekanntmachung angegebenen Zeit und des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis zu nutzen.
Nach Auslegung der Wählerverzeichnisse und Ablauf der Einspruchsfrist tritt der Wahlausschuss zu seiner ersten Sitzung zum Schließen der Wählerverzeichnisse zusammen. Bitte beachten Sie, dass gemäß § 12 Abs. 3 WO der Wechsel der Zugehörigkeit des Wahlberechtigten zu einem Wahlkreis nach dem Schließen der Wählerverzeichnisse unberücksichtigt bleibt. In diesem Fall bleibt der Wahlberechtigte in dem bisherigen Wählerverzeichnis eingetragen. Nach der Zahl der in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten bestimmt sich auf der Grundlage des d'hondtschen Verfahrens (Höchstzahlverfahren) die Zahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung (§ 2 Abs. 4 WO).
Auf unseren Internetseiten www.aeksa.de finden Sie das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt und die Wahlordnung.
Kathleen Holst
Wahlleiterin