Ärztinnen und Ärzte, die in Deutschland ihren Beruf ausüben, sind gemäß (Muster)Berufsordnung verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern, die ärztliche Fortbildung zu fördern, zu betreiben und zu regeln. Von der Ärztekammer anerkannte (zertifizierte) Fortbildungsmaßnahmen sollen arztöffentlich angeboten werden. Sie müssen somit allen Ärzten im Rahmen vorhandener Kapazitäten ohne Beschränkung auf bestimmte Gruppen oder Personenkreise zugänglich sein.
Für die Zertifizierung von ganz oder teilweise in physischer Präsenz durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen ist jeweils die Ärztekammer zuständig, in deren Kammerbereich der physische Präsenzteil durchgeführt wird. In allen anderen Fällen ist der Sitz des Anbieters ausschlaggebend. Die Zertifizierung erfolgt grundsätzlich vor der Durchführung der Veranstaltung, eine rückwirkende Beantragung ist ausgeschlossen. Es wird eindringlich darauf hingewiesen, dass der vollständige Antrag auf Zertifizierung spätestens 4 Wochen vor der Durchführung der Veranstaltung zu stellen ist. Ausschlaggebend ist das Datum des Eingangs der für die Antragsbearbeitung notwendigen Unterlagen. Bei Nichteinhaltung der Antragsfrist besteht kein Anspruch auf Bearbeitung bis zum Veranstaltungstag, auch kann der Antrag abgelehnt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass ab sofort für verspätet eingehende Anträge gemäß Kostenordnung der Ärztekammer eine Zusatzgebühr erhoben wird.
Entsprechende Zertifizierungsanträge sind in digitaler Form über ein Antragsformular (als PDF) per E-Mail (
erfolgen (https://punktemeldung.eiv-fobi.de/). Nach elektronischer Meldung ist das Zusenden der Anwesenheitslisten an die Ärztekammer nicht mehr notwendig. Nach Meldung der Teilnahme durch den Veranstalter werden die der Fortbildungsmaßnahme zuerkannten Fortbildungspunkte automatisch auf den Punktekonten der Ärzte verbucht. Ein Nicht-Melden der Teilnehmenden durch die Veranstalter führt nachfolgend zum Einsenden von Teilnahmebescheinigungen durch Teilnehmer an die Ärztekammer. Die Fortbildungspunkte müssen dann händisch und zeitaufwendig in die individuellen Fortbildungspunktekonten eingepflegt werden.
Daher weisen wir nochmals auf die Pflicht der Meldung durch den Veranstalter hin. Die Ärztekammer behält es sich vor, nach Zusenden der Anwesenheitslisten an die Ärztekammer für die manuelle Erfassung von Fortbildungspunkten durch eine vom Veranstalter unterlassene Meldung per EIV gemäß geltender Kostenordnung eine Zusatzgebühr zu erheben. Mitglieder können weiterhin problemlos nicht im Punktekonto erfasste Teilnahmebescheinigungen über das Portal hochladen oder per E-Mail (
Arbeitsbereich Zertifizierung | E-Mail:
Telefon: 0391/6054-7710 oder 0391/6054-7770
Autorin
J. Barnau | FÄ für Anästhesiologie
Leitung Abteilung Fortbildung
über PDF-Formular per E-Mail an